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   BVerwG, 29.06.1967 - VIII C 109.67   

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BVerwG, 29.06.1967 - VIII C 109.67 (https://dejure.org/1967,238)
BVerwG, Entscheidung vom 29.06.1967 - VIII C 109.67 (https://dejure.org/1967,238)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Juni 1967 - VIII C 109.67 (https://dejure.org/1967,238)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung des Einberufungsbescheides - Bereitstellen zum unbefristeten Wehrdienst - Anordnung durch die Bundesregierung durch öffentlichen Aufruf eine als Bereitschaftsdienst abzuleistende Wehrübung von unbefristeter Dauer - Voraussetzungen für die als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zeit.de (Pressebericht, 10.05.1968)

    Mobilmachung - Einberufung für den "Verteidigungsfall" ist rechtens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 27, 263
  • NJW 1967, 2421
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BVerwG, 15.11.1978 - 8 C 35.76

    Gediente Wehrpflichtige - Bedingte Einberufung - Bereitschaftsfall -

    Bei der bedingten Einberufung gedienter Wehrpflichtiger für den Bereitschafts- und Verteidigungsfall sind Zurückstellungsgründe nach § 12 Abs. 4 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 WPflG nicht bereits im Einberufungsverfahren zu prüfen (im Anschluß an BVerwGE 27, 263).

    Er rügt sinngemäß Verletzung des § 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3 WPflG und trägt vor, das Verwaltungsgericht könne sich für seine Auffassung, daß der Zurückstellungsantrag nicht schon jetzt verteidigungsweise dem Einberufungsbescheid entgegengehalten werden könne, sondern erst im Bereitschafts- oder Verteidigungsfall in einem gesonderten Verfahren geprüft werden müsse, nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 27, 263 berufen.

    Sie führt aus, das Urteil BVerwGE 27, 263 enthalte zu der darin für zulässig gehaltenen bedingten Einberufung für den Bereitschafts- und Verteidigungsfall auch den Gedanken, daß Zurückstellungssachverhalte erst geprüft und berücksichtigt werden könnten, wenn die Bedingung eingetreten sei und der Wehrpflichtige sich stellen müsse.

    Daß eine vorsorgliche, durch den Eintritt des Bereitschaftsfalls oder Verteidigungsfalls aufschiebend bedingte Einberufung gedienter Wehrpflichtiger grundsätzlich zulässig ist, hat das Bundesverwaltungsgericht vor allem in BVerwGE 27, 263 und 35, 252 bereits ausgesprochen.

    Wie in BVerwGE 27, 263 [267] näher dargelegt worden ist, gilt aber § 23 WPflG uneingeschränkt nur für die Einberufung zum Friedenswehrdienst, während für den Bereitschafts- und den Verteidigungsfall in § 48 WPflG teilweise Sonderregelungen getroffen sind.

  • BVerwG, 11.06.1970 - VIII C 134.69

    Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im Wehrpflichtrecht - Bedingte Einberufung für

    Der erkennende Senat hat in Fortsetzung der Rechtsprechung des früher in Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts die Zulässigkeit der bedingten Einberufung gedienter Wehrpflichtiger für den Bereitschafts- und den Verteidigungsfall in seinem Urteil BVerwGE 27, 263 grundsätzlich bejaht und dabei das Fehlen einer ausdrücklich eine solche bedingte Einberufung regelnden Vorschrift für unerheblich erklärt: Welche Arten von Wehrdienst der Wehrpflichtige zu leisten habe, sei nicht den verfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 21, 23 WpflG, sondern vielmehr den materiellrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zu entnehmen.

    Der vorliegende Fall führt aber auf eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, die im Urteil BVerwGE 27, 263 noch nicht entschieden worden ist.

  • BVerwG, 01.07.1971 - VIII C 87.68

    Einberufung ungedienter Wehrpflichtiger für den Bereitschaftsfall und

    Nach dieser Vorschrift sei eine für den Bereitschafts- und Verteidigungsfall bedingte Einberufung gedienter Wehrpflichtiger zulässig, wie im Urteil BVerwGE 27, 263 ausführlich begründet worden sei.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil BVerwGE 27, 263 die Zulässigkeit einer für den Bereitschafts- und Verteidigungsfall bedingten Einberufung gedienter Wehrpflichtiger grundsätzlich bejaht und dabei das Fehlen einer ausdrücklich eine solche bedingte Einberufung regelnden Vorschrift für unerheblich erklärt.

  • VG Freiburg, 19.12.2018 - 4 K 3086/18

    Die Entscheidung über die Einbürgerung ist nicht von vornherein

    Auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich, auch wenn die Entscheidungen gelegentlich zum Beleg einer allgemeinen Nebenbestimmungsfeindlichkeit herangezogen werden, regelmäßig nur entnehmen, dass statusbegründende Verwaltungsakte bedingungsfeindlich sind (so etwa zur Einbürgerung - jeweils in einem Nebensatz - Urteile vom 11.11.2010 - 5 C 12.10 -, juris, und vom 29.06.1967 - VIII C 109.67 -, NJW 1967, 2421; allgemein zu Statusakten Urteile vom 06.07.1989 - 2 C 52.87 -, juris, und vom 23.04.2015 - 2 C 35.13 -, juris; Beschluss vom 18.10.1993 - 5 B 26.93 -, juris; weitergehend Urteil vom 09.12.1998 - 3 C 4.98 -, juris, zur Nebenbestimmungsfeindlichkeit einer Approbation als Arzt, allerdings nicht aus generellen Erwägungen, sondern unter Verweis auf die Regelung des § 2 BÄO, wonach die Approbation unteilbar und einschränkenden Nebenbestimmungen generell nicht zugänglich sei).
  • BVerwG, 19.02.1975 - VIII C 51.73

    Rechtmäßigkeit einer bedingten Einberufung eines gedienten Wehrpflichtigen zum

    Die Zulässigkeit der bedingten Einberufung eines gedienten Wehrpflichtigen für den Verteidigungsfall hat der Senat in seinen Urteilen BVerwGE 27, 263 und BVerwGE 35, 252 [BVerwG 11.06.1970 - VIII C 134/69] bejaht.

    Bei einer erneuten Einberufung entfiel, wenn sie - wie hier - für den Verteidigungsfall erfolgte, für die Wehrersatzbehörde gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 4. und Abs. 2 Satz 1 WPflG 1965 die sonst aus § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 a.a.O. sich ergebende Verpflichtung, den Wehrpflichtigen zu hören und, soweit sich Anhaltspunkte für eine Veränderung seines Gesundheitszustandes ergeben sollten, erneut ärztlich zu untersuchen (BVerwGE 27, 263 [267]).

  • BVerwG, 07.12.1967 - VIII C 175.67

    Einberufung der Angehörigen der früheren Wehrmacht wegen Eintritts des

    Zur Zulässigkeit der durch den Eintritt des Bereitschafts- oder Verteidigungsfalles bedingten Einberufung der Angehörigen der früheren Wehrmacht (Ergänzung zum Urteil vom 29. Juni 1967 - BVerwG VIII C 109.67 -).

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 29. Juni 1967 - BVerwG VIII C 109.67 -, NJW 1967 S. 2421 = BWV 1967 S. 236 = RiA 1967 S. 237, entschieden: Die Heranziehung gedienter Wehrpflichtiger der Bundeswehr zu zeitlich nicht begrenzten Wehrübungen im Bereitschaftsfall und zum unbefristeten Wehrdienst im Verteidigungsfall erfolge durch die Einberufung gemäß §§ 21, 23 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der zuletzt durch Gesetz vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259) geänderten Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391).

  • BVerwG, 27.01.1984 - 8 C 12.83

    Anfechtungsklage - Wehrpflichtiger - Kreiswehrersatzamt - Ärztliche Untersuchung

    Nach § 23 Abs. 1 WPflG kann vielmehr im Regelfalle bei Bejahung der fortbestehenden Verfügbarkeit des gedienten Wehrpflichtigen unmittelbar der Einberufungsbescheid erlassen werden, ohne daß zuvor in einem gesonderten Bescheid das Ergebnis der Verfügbarkeitsprüfung festgestellt worden ist (Urteil vom 13. Juli 1967 - BVerwG VIII C 48.67 - Buchholz 448.0 § 23 WPflG Nr. 3 S. 15 [16 f.]; vgl. auch Urteil vom 29. Juni 1967 - BVerwG VIII C 109.67 - BVerwGE 27, 263 [264]).
  • BVerwG, 04.10.2001 - 6 B 39.01

    Vorliegen eines Verfahrensmangels wegen Ablehnung eines Beweisantrages - Verstoß

    Dies bedeutet, dass die Pflicht der Wehrbehörden, den gedienten Wehrpflichtigen vor der Einberufung ärztlich untersuchen zu lassen, entfällt und dass der Truppenarzt die Untersuchung bei der Einstellung vornimmt (vgl. BVerwGE 27, 263, 265, 267; Boehm-Tettelbach, Wehrpflichtgesetz, § 48 Rn. 6 und 9; Steinlechner, Wehrpflichtgesetz, 5. Aufl. 1996, § 48 Rn. 9).
  • BVerwG, 05.10.1984 - 8 C 97.82

    Wehrpflicht - Wehrpflichtiger - Verwendung - Vorläufigkeit - Höherer Dienstgrad

    Die Zulässigkeit einer solchen aufschiebend bedingten Einberufung gedienter Wehrpflichtiger für den Bereitschafts- und Verteidigungsfall hat der Senat bereits mehrfach bejaht (vgl. Urteile vom 29. Juni 1967 - BVerwG VIII C 109.67 - BVerwGE 27, 263, vom 11. Juni 1970 - BVerwG VIII C 134.69 - BVerwGE 35, 252 und vom 15. November 1978 - BVerwG 8 C 35.76 - Buchholz 448.0 § 48 WPflG Nr. 2 S. 1 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.01.1996 - 10 S 1729/94

    Keine vorsorgliche Aberkennung des Rechts auf Gebrauchmachen von einer - noch zu

    Ob darüber hinaus der rechtsgestaltende Charakter der Aberkennung ihre Bedingungsfeindlichkeit begründet, kann unter diesen Umständen offenbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1967, BVerwGE 27, 263, 266; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.12.1984, NVwZ 1985, 444).
  • BVerwG, 01.03.1977 - 8 CB 35.76

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 06.02.1980 - 8 C 54.78
  • BVerwG, 11.06.1970 - VIII C 67.68

    Bedingte Einberufung eines Wehrpflichtigen für den Verteidigungsfall -

  • VG Koblenz, 14.06.1982 - 7 K 161/81

    Unbefristeter Wehrdienst im Verteidigungsfall; Militärfachliche Verwendung von

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